Berufsverband für Entspannungstrainer, Stressreduktionstrainer und Coaches BESC e.V.
Berufsverband für Entspannungstrainer, Stressreduktionstrainer und Coaches BESC e.V.

Mitgliedsantrag und Vereinssatzung

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Satzung des Berufsverbandes für Entspannungstrainer, Stressreduktionstrainer und Coaches e.V.

Satzung für einen Berufsverband

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Berufsverband für Entspannungstrainer, Stressreduktionstrainer und -Coaches (BESC)
  2. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist in das Vereinsregister einzutragen. Danach erhält er den Zusatz e.V..
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweckbestimmung und Ziele

  1. Entspannungstraining, Stressreduktionstraining sowie -Coaching ist ein professionelles Begleitangebot für Menschen. Es unterstützt die Resilienz und den persönlichen Umgang mit Stress im beruflichen und persönlichen Handeln. Es dient der Zielerreichung und Problemlösung. Zweck des Verbandes ist es, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder umfassend zu vertreten sowie die berufliche Bildung und Weiterbildung auf dem Gebiet des Entspannungstrainings, Stressreduktionstrainings sowie -Coachings zu fördern.

Ziel des Verbandes ist es weiterhin, das Berufsbild des Entspannungstrainings, Stressreduktionstrainings sowie -Coachings klar zu definieren, im Hinblick auf aktuelle und künftige Erfordernisse weiterzuentwickeln und des in der Öffentlichkeit zu vertreten

Dieses klar definierte Berufsbild sowie fachgerechte und qualifizierte Aus- und Weiterbildungsangebote sollen einer Qualitätssicherung und öffentlichen Anerkennung des Berufsstandes des Entspannungstrainers, Stressreduktionstrainers sowie -Coaches dienen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Aus- und Weiterbildungsangebote, Seminare, Arbeitstagungen und Veröffentlichungen.

 

  1. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Verband ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Verbandes.

 

  1. Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann gemäß des Satzung jede natürliche Person werden, die eine qualifizierte und von einem Berufsverband zertifizierte Ausbildung zum Entspannungstrainer, Stressreduktionstrainers sowie -Coaches durchlaufen hat und diesen Beruf auch aktiv ausübt. Weitere detaillierte Voraussetzungen für die Mitgliedschaft können von der Mitgliederversammlung noch ergänzend beschlossen werden. Ausgenommen dieser Regelung sind die Gründungsmitglieder.
  2. Der Verband besteht aus aktiven, ordentlichen Mitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder sind die im Verband direkt mitarbeitenden Mitglieder.

 

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich, oder durch schriftliche Bevollmächtigung ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband und den Verbandszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5  Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragstellerin mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Verbandsinteressen verstößt.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Verbandsausschluss zu den erhobenen Vorwürden zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 7  Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstandes.
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
  • Über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Verbandes zu bestimmen,
  • Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Verbandes sein dürfen.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Verbandes nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich, oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verband zuletzt bekannten Mitglieds- bzw. E-Mailadresse.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

Bericht des Vorstandes

Bericht des Kassenprüfers,

Entlastung des Vorstands,

Wahl des Vorstands (alle 3 Jahre),

Wahl von 2 Kassenprüfern,

Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Beschlusserfassung über vorliegende Anträge.

  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Verbandsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  2. Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf, oder schriftlich auf einen Bevollmächtigten übertragen wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf. Stellt ein Mitglied den Antrag auf geheime Wahl wird diesem stattgegeben.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Verbandes ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Erster, zweiter Vorsitzender und Schatzmeister. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Verbandsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende (zweite) Vorsitzende, der / die SchatzmeisterIn. Sie vertreten den Verband in Einzelvertretung gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist immer beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  5. Schiedet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner / ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.

 12 Auflösung des Verbandes

  1. Bei Auflösung des Verbandes / Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Verbandsvermögen dem gemeinnützigen Verein ROTE NASEN Deutschland e.V., Großkpfstraße 6-7, 13403 Berlin Nr. 23222 Steuer-Nr. 27/676/52410 zur Verfügung zu stellen.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

 

Satzung
Berufsverband für Entspannungstrainer, Stressreduktionstrainer und Coaches BESC e.V.
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© Anke und Matthias Westermann